Es herrscht innerhalb der chemischen Industrie ein Trend hin zur Verschärfung von Vorschriften und der Durchführung strengerer Kontrollen, um die Sicherheit der Menschen und der Umwelt zu gewährleisten. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl an bioziden Wirkstoffen und strengeren Verfahren zur Zulassung von Desinfektionsmitteln und anderen Biozidprodukten. Ein bedeutendes Beispiel dieser Entwicklungen ist die EU-Verordnung über Biozidprodukte (Biocidal Products Regulation, BPR) Nr. 528/2012, die im September 2013 in Kraft getreten ist. Die BPR gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Das Ziel der BPR
Die Verordnung dient der Kontrolle der Nutzung und Einführung (des Vertriebs) von Biozidprodukten auf dem Markt. Sie beinhaltet die Nutzung eines registrierten, aktiven Inhaltsstoffs sowie die Analyse der Wirksamkeit und Toxizität des Produkts und des Risikos während der Anwendung.
Außerdem erfordert sie robuste Daten zum Nachweis der Wirksamkeit und Sicherheit des Biozidprodukts, eine Liste zugelassener, aktiver Substanzen und Lieferanten sowie ein harmonisiertes System zur Zulassung von Biozidprodukten auf dem europäischen Markt.
Erhöhte Kontrolle der Biozidprodukte und der Lieferanten – Artikel 95
Um eine erhöhte Kontrolle der aktiven Biozidprodukte auf dem europäischen Markt sicherzustellen, werden bestehende aktive Substanzen per Registrierung gemäß der BPR erneut geprüft. Der Artikel 95 der BPR ist im September 2015 in Kraft getreten. Darin ist festgelegt, dass ein Lieferant „aktiver Inhaltsstoffe“, die in Biozidprodukten genutzt werden sollen, registriert und auf der „Artikel-95-Liste“ aufgeführt sein muss. Desinfektionsprodukte mit aktiven Substanzen eines Lieferanten, der nicht auf der „Artikel-95-Liste“ steht, sind illegal.
Der Geltungsbereich der BPR in Bezug auf die Herstellung vor Ort und die Nutzung von Biozidprodukten
Der Geltungsbereich der BPR beinhaltet die „Nutzung von Biozidprodukten“, d. h. dass alle in einer Einrichtung hergestellte und zu Desinfektionszwecken genutzte Mischungen auf Alkohol- oder Biozidbasis gemäß der BPR registriert werden müssen. Darüber hinaus müssen aktive Substanzen auf Alkohol- oder Biozidbasis in Mischungen unter Einhaltung der Auflagen von Artikel 95 beschafft werden.
Verpflichtungen von Endnutzern von Biozidprodukten gemäß BPR
Einhaltung der BPR durch Ecolab Life Sciences